Waffenrecht

Richtiges Verhalten beim Auffinden von Waffen/Munition

Verschiedene Waffen
Verschiedene Waffen

Wiederholt kommen waffenrechtlich strafbare Ereignisse vor. Das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung informiert Sie über richtiges Vorgehen beim Auffinden von Waffen / Munition sowie das Führungsverbot von sog. „Einhandmessern“.

Auffinden von Waffen/Munition

Sollten in der freien Natur, bei Aufräumarbeiten bzw. bei Umbaumaßnahmen im Anwesen, im Rahmen von Erbfällen oder in sonstiger Art und Weise Waffen / Munition gefunden werden, ist unverzüglich die nächstgelegene Polizeidienststelle telefonisch über den Fund zu informieren. Entsprechende Fundgegenstände sollten zu Ihrer Sicherheit nicht angefasst werden und der Fund bis zum Eintreffen der Polizei gegen unbefugten Zugriff und Verschwinden gesichert werden.

Ein Aneignen sowie der Transport von Waffen / Munition zur nächsten Polizeidienststelle ist für Bürger, welche keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, seit dem Ablauf der bayernweiten Waffenamnestie zum 01.07.2018 eine Straftat und wird durch die Behörden konsequent strafrechtlich verfolgt.

Führungsverbot von sog. „Einhandmesser“

Vor allem bei Kindern und Jugendlichen ist vermehrt ein Trend zum sog. „Einhandmesser“ festzustellen. Dabei handelt es sich um aufklappbare Messer, welche einhändig geöffnet werden können und die Klinge anschließend arretiert.

Diese, teilweise als Werbegeschenke unbedacht an Kunden angebotenen Messer, welche ebenfalls im Handel und teilweise auch in Supermärkten frei käuflich erworben werden können, fallen nach dem Waffengesetz unter ein sog. „Führungsverbot“. Das heißt, dass der Erwerb sowie der Besitz auf befriedetem Besitztum straffrei ist. Hingegen ist das Führen ohne berechtigtes Interesse in der Öffentlichkeit in einer Jacke, Tasche, etc. oder unversperrt in einem Fahrzeug verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz dar. Dieses Verbot liegt unabhängig von der Klingenlänge des Einhandmessers vor. Werden solche Messer bei einer Kontrolle festgestellt, wird ein Bußgeldverfahren durch die Verwaltungsbehörde eingeleitet. Als Nebenfolge eines Bußgeldbescheides werden Einhandmesser anschließend der Vernichtung zugeführt.

Bei Fragen bezüglich des Waffenrechts stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Sachgebietes öffentliche Sicherheit und Ordnung am zuständigen Landratsamt Weilheim-Schongau telefonisch (0881/681-1105), persönlich nach Terminvereinbarung oder unter waffenrecht@lra-wm.bayern.de gerne zur Verfügung.

Kategorien: Landkreis

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