Betretungsregelungen in Schutzgebieten

Der Landkreis Weilheim-Schongau ist mit einer Vielzahl an besonderen und attraktiven Naturräumen ausgestattet. Diese stehen neben uns Menschen ebenso wildlebenden Tieren, Pflanzen und Pilzen zu. Aus diesem Grund ist ein respektvolles Miteinander von Mensch und Natur einer der Grundpfeiler des Naturschutzes in Bayern.

Das in Bayern sehr geschätzte freie Betretungsrecht erlaubt es „jedermann“ freie Naturflächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzzeit zu betreten, jedoch unter dem Vorbehalt „pfleglich“ damit umzugehen (Art. 141 Abs. 3 BV; Art. 26 ff. BayNatSchG). Vielerorts funktioniert dies gut: Menschen genießen die Natur und verhalten sich angemessen. Jedoch gibt es einzelne Bereiche im Landkreis, die auf Störungen derart empfindlich reagieren, dass selbst ein rücksichtsvoller Spaziergänger mehr Schaden anrichten kann als er denkt.

Für diese Gebiete können die Naturschutzbehörden das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes oder zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken (Art. 31 BayNatSchG). Dabei geht es um gezielte Schutzmaßnahmen für Flächen und Arten in den dafür notwendigen Zeiträumen. Beispiele von schutzbedürftigen Lebensräumen sind trittempfindliche Schwingrasen, Quellfluren, Moorgebiete oder Verlandungsbereiche an Gewässern. Betrachtet man besonders geschützte Arten, so handelt es sich häufig - aber nicht nur - um sehr seltene und störungsempfindliche Vogelarten.

Nachfolgend werden die wichtigsten Betretungsregelungen in Schutzgebieten im Landkreis Weilheim-Schongau vorgestellt:


Kontakt

Frau  Geisenberger
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1208
Artenschutz, Naturschutz
Herr  Kamperschroer
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1692
Artenschutz, Große Beutegreifer, Naturschutz

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Umweltschutzverwaltung

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim i. OB
Fax: +49 881 681 2296

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